185 [3x]) bzw. "in die Fänge" (kläg.act. 184 [2x]; kläg.act. 185 [1x]) der KESB Linth geraten sei und – trotz ärztlich bestätigter Gesundheit, abgeschlossenen Ehevertrages und Vollmachten seiner Ehefrau – letztlich die Kontrolle resp. die Macht über sein beeindruckendes Lebenswerk verloren habe. Unter Letzterem verstanden der verantwortliche Redaktor, der Beklagte 2, dass 'F.B.' aufgrund der zweiten Verfügung nur noch mit Zustimmung der KESB Linth über die Liegenschaften seiner Ehefrau sowie die diese betreffenden 'Hypothe- - 156 -