KESB Linth bedürfe (kläg.act. 182, S. 3; vgl. Art. 374 Abs. 3 ZGB). Über den Bestand sowie den Umfang des gesetzlichen Vertretungsrechts wurde 'F.B.' zusammen mit der erwähnten Verfügung eine öffentliche Urkunde ausgehändigt (kläg.act. 183; vgl. Art. 376 Abs. 1 ZGB). All das erfolgte noch unter der Leitung der Vorgängerin des Klägers 1. 4.6.2 Beiträge in den ON