Nachdem 'F.B.' sowohl von seinem Hausarzt (kläg. act. 180) als auch in einem auf Wunsch der KESB Linth eingeholten Gutachten eine uneingeschränkte Urteils- und Handlungsfähigkeit attestiert worden war (KAB 81), wurde das Abklärungsverfahren mit Verfügung der KESB Linth vom [_]. November 2013 ohne Anordnung einer Massnahme eingestellt (kläg.act. 181). Mit Verfügung vom [_]. Dezember 2013 bestätigte die KESB Linth, dass 'F.B.' im Rahmen von Art. 374 f. ZGB befugt sei, seine urteilsunfähige Ehegattin zu vertreten (kläg.act. 182). Hervorgehoben wurde dabei, dass Liegenschaftsgeschäfte und Hypothekenverträge von dieser Vertretungsbefugnis nicht erfasst seien und es dafür einer Zustimmung der