4.5.4.3 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder Art. 28 ZGB unrichtig anwandte oder den Sachverhalt falsch feststellte noch eine Gehörsverletzung beging, indem sie zum zutreffenden Ergebnis gelangte, die ON und insbesondere der Beklagte 3 hätten die Kläger durch diese Fallberichterstattung massiv in deren Ansehen herabgesetzt. Ob allfällige Rechtfertigungsgründe vorliegen, wurde von der Vorinstanz jedenfalls implizit geprüft (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 63) und zu Recht verneint. Die Berichterstattung der ON im Fall 'H.__sel.' war masslos überspitzt und entsprach nicht nur teilweise, sondern weitgehend nicht der Wahrheit (vi-Entscheid, S. 125).