177). Indem sie alsdann auch noch den Irrtum der Erben übernahmen und davon schrieben, dass diese auf "Anraten der St.Galler Anklagekammer" eine Staatshaftungsklage eingereicht hätten, suggerierten sie ihren Lesern, dass die Anklagekammer zwar gewisse "KESB-Fehler" entdeckt habe, für deren Untersuchung indes nicht zuständig sei. Davon konnte indessen mit Blick auf den Entscheid der Anklagekammer (vgl. kläg.act. 163) nicht die Rede sein.