4.5.4.2.4 Betreffend die Bewertung der ON-Ausgabe vom 21. Juli 2016 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 122-124). Diesen haben die Beklagten 2 und 3 jedenfalls im Kern nichts entgegenzusetzen (Berufung, S. 61). Denn problematisch daran ist nicht, dass die ON die Klägerin 2 bzw. ihren damaligen Stadtpräsidenten für den Versand einer Pressemitteilung (vgl. kläg.act. 173) kritisierten (und ebenso wenig, dass sie im zweiten Abschnitt des Berichts statt von einer "Anzeige" von einer "Klage" sprachen [vi-Entscheid, S. 122 f.]), sondern dass ihre Kritik auf einer unwahren und unvollständigen Sachdarstellung basierte.