154, S. 2). Was schliesslich den Verzicht auf die Neubeurteilung der Mündigkeit anbelangt (sog. "Trick 2" [kläg.act. 168]), ist festzuhalten, dass die KESB Linth nie an der Mündigkeit von 'H.__sel.' zweifelte. Die Beistandschaft wurde errichtet, weil er es selber – und allem Anschein nach auch bis zu seinem Lebensende – so wollte (kläg.act. 155; vgl. auch kläg.act. 150, kläg.act. 151, kläg.act. 154 und kläg.act. 156 sowie Klage, S. 110). - 154 -