Zwar ist schleierhaft, wie die Beklagten 2 und 3 darauf kamen, zumal sie selbst mit anwaltlicher Hilfe bloss pauschal behaupten, es gebe "ZGB-Bestimmungen, Verordnungen und Vereinbarungen", die damit gebrochen worden seien (Berufung, S. 59), doch ist die Meinung, dass es dafür – und zwar ungeachtet einer allfälligen Zustimmung von 'H.__sel.' (Replik, S. 38 f.) – eines vorgängigen Beschlusses der KESB Linth bedurft hätte, mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen vertretbar (Art. 408 [insbes. Abs. 3] und Art. 416 [insbes. Abs. 2] ZGB; Art. 6, insbes. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [SR 211.223.11]).