Hart an der Grenze, aber wohl gerade noch im Rahmen des Haltbaren ist das daran anknüpfende gemischte Werturteil, darin liege ein Gesetzesverstoss, denn es fehle dafür ein rechtsgültiger Beschluss. Zwar ist schleierhaft, wie die Beklagten 2 und 3 darauf kamen, zumal sie selbst mit anwaltlicher Hilfe bloss pauschal behaupten, es gebe "ZGB-Bestimmungen, Verordnungen und Vereinbarungen", die damit gebrochen worden seien (Berufung, S. 59), doch ist die Meinung, dass es dafür – und zwar ungeachtet einer allfälligen Zustimmung von 'H.__sel.' (Replik, S. 38 f.) – eines vorgängigen Beschlusses der KESB Linth bedurft hätte, mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen vertretbar (Art.