Gänzlich unbelegt blieb aber auch die bestrittene (die Kläger behaupteten das Gegenteil [vgl. Klage, S. 110 f.]) Behauptung im dritten Abschnitt des Berichts, wonach das Erbe anschliessend "ohne Mitsprache 'H.__sel.'" in Finanzprodukte investiert worden sei - 153 -