Aus den von den Beklagten eingereichten Bankdokumenten (KAB 56 und 59) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Kundenbeziehung der fraglichen Bankkonten auf 'H.__sel.' lauteten und Mitglieder des Beratungszentrums Uznach (darunter seine Beiständin) lediglich – und mit unterschriftlicher Zustimmung von 'H.__sel.' – eine Vollmacht eingeräumt wurde. Das lässt sich aber zwanglos mit dem Bestehen der (altrechtlichen) Beistandschaft vereinbaren (vgl. Art. 406 und Art. 408 ZGB sowie aArt. 394 ZGB). Gänzlich unbelegt blieb aber auch die bestrittene (die Kläger behaupteten das Gegenteil [vgl. Klage, S. 110 f.])