Gleichermassen unhaltbar war die Behauptung, wonach 'H.__sel.' Millionen-Erbe auf ein durch die KESB kontrolliertes Konto transferiert und er somit "enterbt" worden sei (vgl. kläg.act. 168, insbes. auch "Wie die KESB den Erben H.__sel. enterbt hat"). Es mag sein, dass es "landläufig" mit "enterben" gleichgesetzt wird, wenn einer Person ohne Zustimmung die Verfügungsgewalt über das ererbte Vermögen entzogen wird (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 60). Nur war dies hier offenkundig nicht der Fall. Aus den von den Beklagten eingereichten Bankdokumenten (KAB 56 und 59) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Kundenbeziehung der fraglichen Bankkonten auf 'H.__sel.