wollen sollte (vgl. kläg.act. 155), wird der Aufwand für die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten durch den signifikanten Vermögenszuwachs doch nicht kleiner, sondern – wenn, dann eher noch – grösser. Ausserdem geht aus dem Bericht der [Klinik] entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 55) nicht hervor, dass sich 'H.__sel.' fremdbestimmt, sondern nur, dass er sich nach dem Tod seiner Ehefrau "blockiert im Leben" fühlte (KAB 66).