Weiter ist es keineswegs so, dass 'H.__sel.' nach dem Erbe die Beistandschaft "erwiesenermassen" nicht mehr wollte (Berufung, S. 57). Vielmehr war diese, den Ausgangspunkt aller weiteren Vorwürfe bildende Prämisse (vgl. kläg.act. 167 ["{…} entkam er nicht mehr den Fängen der KESB"]; kläg.act. 168 ["Er kann nun sein Leben finanziell selber bestreiten und will aus der 'beschränkten Beistandschaft' raus"]) nichts anderes - 152 -