Die Vorinstanz stellte den diesbezüglichen Sachverhalt zutreffend fest. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Feststellung, wonach es der betreffenden KESB-Beamtin nicht angelastet werden könne, dass das zuständige Dreiergremium (Art. 16 EG-KES) zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Umwandlung – und nicht Aufhebung – der Massnahme ins neue Recht entschieden gehabt habe (vi- Entscheid, S. 125; vgl. dazu auch REUSSER, Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht: das intertemporale Recht, in: AJP 2012 S. 1739).