EG-KES Einzelzuständigkeit vor. Die Beistandschaft selbst – die allenfalls einer Überführung ins neue Recht, nicht aber eines Beschlusses zur Weiterführung bedurfte, weil sie schon von Gesetzes wegen fortbestand (vgl. Art. 14 SchlT ZGB) – liess sie unangetastet (kläg.act. 150 [E. 6]). Entsprechend lag darin weder ein Bruch der Zuständigkeitsvorschriften noch eine Verlängerung der Beistandschaft auf dem "kalten Weg" (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 57 f.), wie in den ON sinngemäss zu lesen war (kläg.act. 168). Die Vorinstanz stellte den diesbezüglichen Sachverhalt zutreffend fest.