So war die Behauptung, eine KESB-Beamtin hätte am [Datum] 2014 ein erstes Mal das Recht gebrochen, indem sie in Einzelzuständigkeit über die Weiterführung der Beistandschaft entschieden habe, unbegründet. In der entsprechenden Verfügung (kläg.act. 150) entschied die KESB-Beamtin einzig und allein über die Genehmigung des ordentlichen Berichts und der Rechnung (vgl. Art. 415 i.V.m. Art. 411 ZGB). Dafür sieht Art. 19 Abs. 1 lit. f EG-KES Einzelzuständigkeit vor.