auf, die der Kläger 1 danach mit vier Tricks auszubügeln versucht habe (vgl. kläg.act. 168). Allerdings konnten die Beklagten kaum einen dieser Vorwürfe belegen – vielmehr sind einige sogar klar unbegründet – und basierten die Ausführungen zu den angeblichen Tricksereien praktisch ausschliesslich auf Fehlschlüssen.