165: "A._______ begründet die Aktenverweigerung auch mit dem - 151 - Schutz der KESB-Mitarbeiter"). Ob der Kläger 1 mit seiner Einschätzung hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts der Erben richtig lag (vgl. immerhin FamKomm Erwachsenenschutz/ROSCH, Art. 425 ZGB N 25; kläg.act. 158), spielt schliesslich überhaupt keine Rolle (unerheblich daher Berufung, S. 51 f.). Eine möglicherweise unrichtige Interpretation der Rechtslage rechtfertigt noch lange nicht, ihm niedere Beweggründe zu unterstellen und ihn gar in die Nähe des Amtsmissbrauchs zu rücken (vgl. Art. 312 StGB).