Der Leser konnte den Zeitungsberichten nirgends entnehmen, dass der damit verhöhnte Kläger 1 sich gerade nicht in dieser Situation befand. Aber auch wenn sich die Beklagten 2 und 3 damit herauszureden versuchen, dass die Erben eben gewisse Formulierungen im Antwortschreiben des Klägers 1 nicht hätten richtig verstehen können, so etwa, dass mit "persönlichen Verhältnisse" diejenigen des verstorbenen Vaters gemeint waren, während nach Verständnis der Erben auch jene der Beistände hätten gemeint sein können (Berufung, S. 53), machen sie damit nur deutlich, dass hier ohne jede Zurückhaltung vollends ins Blaue hinein behauptet wurde (vgl. kläg.act. 165: "A.___