Vor diesem Hintergrund erscheint verfehlt, wenn der Beklagte 3 in einem Kommentar mit zynischem Unterton beschreibt, wie ein "verständnisvoller", "ethisch integer handelnder" und "kommunikativ fähiger" KESB-Chef vorgehen würde, wenn er von der Tochter von zwei erst kürzlich verstorbenen Schutzbefohlenen persönlich um Einsicht in die Akten gebeten worden wäre (kläg.act. 165). Der Leser konnte den Zeitungsberichten nirgends entnehmen, dass der damit verhöhnte Kläger 1 sich gerade nicht in dieser Situation befand.