Nun verlangte der Kläger 1 dies aber nicht von Laien, sondern von deren Rechtsanwalt. Dieser war es nämlich, der sich im Auftrag der Nachkommen an den Kläger 1 wandte und ohne nähere Begründung um Einsicht in die vollständigen KESB-Akten ersuchte (vgl. Berufung, S. 51). Vor diesem Hintergrund erscheint verfehlt, wenn der Beklagte 3 in einem Kommentar mit zynischem Unterton beschreibt, wie ein "verständnisvoller", "ethisch integer handelnder" und "kommunikativ fähiger" KESB-Chef vorgehen würde, wenn er von der Tochter von zwei erst kürzlich verstorbenen Schutzbefohlenen persönlich um Einsicht in die Akten gebeten worden wäre (kläg.act.