165 [3x]), ändert das freilich nichts. Im Übrigen ist vieles von dem, was sie in ihrer Berufung dazu schreiben, aber auch falsch. So versuchen sie die Behauptung, der Kläger 1 habe den Erben die Akteneinsicht verweigert, wie schon in der entsprechenden ON-Ausgabe (vgl. kläg.act. 164 [2x]; kläg.act. 165 [5x]), damit zu rechtfertigen, dass es auf eine faktische Aktenverweigerung hinauslaufe, wenn von Laien die "genaue Bezeichnung der Dokumente" verlangt werde. Nun verlangte der Kläger 1 dies aber nicht von Laien, sondern von deren Rechtsanwalt.