Was die Beklagten 2 und 3 dagegen vorbringen, kann nicht zu einer gegenteiligen Betrachtungsweise führen. Mit ihren Ausführungen zur Vorgeschichte (Berufung, S. 50- 54) vermögen sie allenfalls zu erklären, dass der Rückschluss auf die Motivation des Selbstschutzes nicht nur das Resultat einer argwöhnischen Grundhaltung gegenüber dem Kläger 1, sondern in gewisser Weise auch eine Verkettung von Missverständnissen gewesen sei. An der Unbegründetheit dieser heftigen Anschuldigung, welche die ON jeweils nicht bloss als Vermutung der Erben, sondern als Gewissheit darstellten (kläg.act. 165 [3x]), ändert das freilich nichts.