Die Vorinstanz liegt aber auch richtig, wenn sie festhält, dass die ON, selbst nachdem den Erben die Einsicht in die gewünschten Dokumente längst gewährt worden war (vgl. kläg.act. 160 und 161), weiterhin wahrheitswidrig behaupteten, dass den Angehörigen die Akteneinsicht verweigert werde bzw. bestimmte Akten unter Verschluss gehalten würden (vi-Entscheid, S. 121; vgl. kläg.act. 168 [2x]; kläg.act. 176 [1x]; kläg.act. 177 [1x]).