in Abrede stellen (Berufung, S. 54 f.). Wie haltlos aber auch der Vorwurf der Verweigerung der Akteneinsicht zum Selbstschutz war, ergibt sich allein schon daraus, dass sich der Kläger 1 noch in seinem Antwortschreiben vom []. Oktober 2015 (kläg.act. 159) bereit erklärte, den Erben auf Wunsch genau jene Dokumente herauszugeben, die sie für die Geltendmachung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche, etwa wegen Versäumnissen der Beiständin, benötigten. Die Vorinstanz liegt aber auch richtig, wenn sie festhält, dass die ON, selbst nachdem den Erben die Einsicht in die gewünschten Dokumente längst gewährt worden war (vgl. kläg.act.