Bei beidem handelte es sich entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 nicht um gut begründete und nachvollziehbare Kritik am Vorgehen der KESB Linth und dem Kläger 1 (Berufung, S. 53), sondern, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (vi-Entscheid, S. 121 f.), um schwere Anschuldigungen, die völlig aus der Luft gegriffen waren. Es existiert(e) nicht ein einziger Hinweis dafür, dass der Suizid von 'H.__ _sel.' in Verbindung mit der Betreuung durch die KESB Linth resp. durch seine Beiständin stehen könnte, was die Beklagten 2 und 3 im Übrigen auch gar nicht - 150 -