verfahren oder auch einfach nur bei näherem Hinsehen nicht bewahrheiten sollte. 4.5.4.2.2 An die vorgenannten Grundsätze hielten sich die Beklagten weder bezüglich des Vorwurfs der Aktenverweigerung zum Selbstschutz noch bezüglich des dem Leser subtil eingeflössten Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der KESB Linth und der Selbsttötung von 'H._sel.'. Bei beidem handelte es sich entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 nicht um gut begründete und nachvollziehbare Kritik am Vorgehen der KESB Linth und dem Kläger 1 (Berufung, S. 53), sondern, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (vi-Entscheid, S. 121 f.), um schwere Anschuldigungen, die völlig aus der Luft gegriffen waren.