steht (BGE 126 III 305 E. 4.b/aa; BGE 116 IV 31 E. 5.b). Diese auf den Verdacht strafrechtlicher Verfehlungen zugeschnittenen Grundsätze müssen sinngemäss auch für den Verdacht anderweitiger krasser (zivilrechtlicher, administrativrechtlicher oder moralischer) Verfehlungen gelten, wie beispielsweise die Verweigerung der Akteneinsicht zur Verschleierung angeblicher Missetaten oder die Verantwortung für den Suizid eines Schutzbefohlenen.