In ihrer Berufung bemühen sich die Beklagten 2 und 3 denn auch darum (S. 55), von den heiklen Passagen, mit denen sie diese Gedankenverbindung erzeugten, abzulenken. Eine Erklärung dafür, welchen Zweck die wiederkehrende Information über den Selbstmord des durch die KESB drangsalierten 'H.__sel.' sonst noch hätte verfolgen können, sucht man darin indes vergebens. Ein legitimer Grund hierfür ist denn auch nicht auszumachen, hatten die ON doch bereits in der (ersten) Ausgabe vom 5. November 2015 (kläg.act. 165) alles gesagt, was es zum Suizid zu sagen gab.