f.). Insgesamt zeichneten sie das Bild von einem Mann, der sich seine Machtstellung zunutze mache, um mithilfe verschiedener Kunstgriffe seine Mitarbeiter und ihm genehme Personen des Beratungszentrums von an sich berechtigten Vorwürfen der Direktbetroffenen reinzuwaschen (vgl. kläg.act. 164 f.; kläg.act. 167 f.; kläg.act. 171). Vor diesem Hintergrund kann von harmloser, "milder Kritik" an der Amtsführung des Klägers 1, wie es die Beklagten 2 und 3 darstellen wollen, keine Rede sein (Berufung, S. 54). Im Gegenteil, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers 1 wird dadurch massiv geschmälert.