zufinden, ob ihre Chefin, also die frühere Beiständin von 'H._sel.', Recht gebrochen habe (kläg.act. 168). In seinem Kommentar wertet dies der Beklagte 3 dahin, dass diese Verfügung "jedem Chef" eines "normalen Unternehmens" den "Kopf kosten würde", was wohl der wahre Grund sei, weshalb der Kläger 1 die Akteneinsicht für die Angehörigen des Verstorbenen verweigere. Die Kläger empörten sich vor allem auch über die folgenden drei Passagen zum Selbstmord von 'H._sel.' (Klage, S. 117-121): "Ein Arbeiter wird entmündigt und bringt sich um. Der Direktor der KESB Linth vertuscht die Rolle der KESB. Die ON publizieren erschreckende Fakten" (Vorspann Kurznachricht [kläg.act. 167]).