ihm sein Millionenerbe entzogen und dieses ohne seine Mitsprache und ohne einen rechtsgültigen Beschluss in Finanzprodukte investiert habe. Die vier Tricks, denen sich der Kläger 1 in seiner Verfügung vom [_Datum_] 2015 – betreffend Beistandswechsel (vgl. kläg.act. 154) – zur Vertuschung dieser "Fehler" bedient habe, bestünden darin, dass er erstens die alte Beiständin von der Pflicht zur Offenlegung der illegalen Finanzaktionen befreit, zweitens auf eine Neubeurteilung der Mündigkeit verzichtet, drittens die ursprünglich beschränkte Beistandschaft ohne Rechtsgrundlage in eine umfassende umgewandelt und viertens die neue Beiständin beauftragt habe, selber heraus-