4.5.2.1 Im Vordergrund der ON-Ausgabe vom 5. November 2015, die auf der Titelseite mit der grossgeschriebenen Schlagzeile "Dunkelkammer KESB" aufwartet, steht, dass die KESB Linth resp. der Kläger 1 'H.__sel.' Kindern die Einsicht in die Akten ihrer verstorbenen Eltern verwehre, und zwar zum Selbstschutz ("[Einwohnerin] darf Akten ihrer toten Eltern nicht sehen" [kläg.act. 164]; "Die KESB blockiert Akten für Angehörige – zum Selbstschutz"; "Keine KESB-Akten für die Kinder" [kläg.act.