Er bitte die Erben deshalb, die gewünschten Dokumente und den Zeitraum zu benennen, auf den sich ihr Gesuch beziehe. Schliesslich wies er die Erben darauf hin, dass für die Bearbeitung des – konkretisierten – Gesuchs Gebühren erhoben würden (kläg. act. 159 = KAB 67). Mit Schreiben vom [_]. Januar 2016 bezeichneten die Erben die Dokumente, welche sie einsehen wollten (kläg.act. 160). Am [_]. Januar 2016 wurde ihnen seitens der - 145 - KESB mitgeteilt, dass die gewünschten Akten zur Einsicht bereitstünden (kläg.act. 161). 4.5.2 Beiträge in den ON