Oktober 2015 mit, dass "für Erben kein allgemeiner Anspruch auf Einsicht in sämtliche KESB-Akten der Verstorbenen" bestehe, weil "darin weiterhin der Geheimhaltung unterliegende persönliche Unterlagen enthalten" seien. Zur Geltendmachung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche, etwa wegen Versäumnissen des Beistandes, könnten den Erben die von der KESB selbst erstellten Dokumente, wie beispielsweise die Rechnungsabnahme früherer Berichtsperioden, herausgegeben werden. Er bitte die Erben deshalb, die gewünschten Dokumente und den Zeitraum zu benennen, auf den sich ihr Gesuch beziehe.