Am [_]. September 2015 ersuchten diese, vertreten durch einen Rechtsanwalt, die KESB Linth um Einsicht in die "vollständigen KESB-Akten betreffend die Mandatsführung" im Fall ihres Vaters ('H.__sel.') und ihrer Mutter (kläg.act. 157). Daraufhin teilte der Kläger 1 ihrem Rechtsanwalt mit Schreiben [_]. Oktober 2015 mit, dass "für Erben kein allgemeiner Anspruch auf Einsicht in sämtliche KESB-Akten der Verstorbenen" bestehe, weil "darin weiterhin der Geheimhaltung unterliegende persönliche Unterlagen enthalten" seien.