Linth eine neue Beiständin zugeteilt, weil seine bisherige Beiständin zur Leiterin des Regionalen Beratungszentrums aufstiegen war. Dabei entband die KESB Linth die bisherige Beiständin von der Pflicht, einen Schlussbericht zu erstatten. Sie tat dies in analoger Anwendung von Art. 425 Abs. 1 ZGB, welcher diese Möglichkeit für den Fall vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis eines Berufsbeistandes endet (kläg.act. 154 = KAB 64; Klage, S. 111; KAB 65). Im [___] 2015 nahm sich 'H.__sel.' das Leben. Nachdem die Beistandschaft mit dem Tod 'H.__sel.