Soweit die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung (S. 45) also betonen, wie gut und sorgfältig sie recherchiert hätten, hilft ihnen das nicht weiter. Wenn dem so wäre, wäre nur umso stossender, was sie aus ihren Rechercheergebnissen gemacht hätten. Richtig an ihren Einwänden ist einzig, dass die Falschinformationen über die Person von G.____________ für den Gesamteindruck eher von untergeordneter Bedeutung waren (Berufung, S. 45 und 47; vgl. dazu vi-Entscheid, S. 114). Auch ohne diese wurde das Mass dessen, was sich die Kläger zu gefallen lassen haben, deutlich überschritten.