In den beiden anderen liess man sich genüsslich darüber aus, dass der Kläger 1 nun kleinlaut und ohne Begründung das Verfahren eingestellt habe (kläg.act. 148 f.), und dies obwohl er die Verfahrenseinstellung in Tat und Wahrheit erst angekündigt und G._________ ____ im Hinblick darauf Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, was die Beklagten, denen der Brief ("Einladung zur Stellungnahme"), aus dem sich das Gesagte ergibt, bekannt war – der war in der zuerst erschienenen ON-Ausgabe bildlich abgedruckt (kläg.act. 148) –, geflissentlich "übersahen".