Im Folgeabschnitt des Berichts wurde dann die Aussage des Klägers 1, wonach die KESB Linth selbst ein Gutachten anordnen würde, sollte sich im Laufe des Verfahrens ein solches aufdrängen (KAB 47d), in einer Art und Weise gedeutet, wie man sie als unbefangene Person schlichtweg nicht verstehen kann ("So schnell wird somit aus einer KESB Anhörung ein Verfahren" [kläg.act. 141]). Es spricht auch für sich, dass man dem Kläger 1 zweimal subtil vorwarf, bereits Partei für die F.__ ergriffen zu haben, obwohl diese noch nicht einmal Partei dieses Verfahrens war.