Der Anwalt antwortete, bereits ein Gegengutachten in Auftrag gegeben zu haben, und die Beklagten 2 und 3 schrieben dazu im Bericht der entsprechenden Ausgabe, dass das auch bitternötig zu sein scheine (kläg.act. 141). Im Folgeabschnitt des Berichts wurde dann die Aussage des Klägers 1, wonach die KESB Linth selbst ein Gutachten anordnen würde, sollte sich im Laufe des Verfahrens ein solches aufdrängen (KAB 47d), in einer Art und Weise gedeutet, wie man sie als unbefangene Person schlichtweg nicht verstehen kann ("So schnell wird somit aus einer KESB Anhörung ein Verfahren" [kläg.act.