Gelegenheit zur Gegendarstellung zu geben, sei beabsichtigt, zunächst einmal ein Erstgespräch mit ihm zu führen (KAB 47a-k). Damit stiess er aber offensichtlich sowohl bei G.____________ und dessen Rechtsanwalt als auch bei den ON auf taube Ohren. Der Anwalt antwortete, bereits ein Gegengutachten in Auftrag gegeben zu haben, und die Beklagten 2 und 3 schrieben dazu im Bericht der entsprechenden Ausgabe, dass das auch bitternötig zu sein scheine (kläg.act.