Im Rahmen dieses Nachrichtenaustauschs versuchte der Kläger 1 – obwohl er von der Gegenseite mehrfach scharf attackiert wurde –, im Wesentlichen ruhig, professionell und sachlich zu erklären, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keines weiteren Privatgutachtens bedürfe, da die KESB Linth nicht aufgrund des Ferngutachtens, sondern aufgrund der Schilderungen in der Gefährdungsmeldung tätig geworden sei. Um zu klären, ob diese Schilderungen (Stichwort Belästigungen) überhaupt glaubwürdig seien und um G.____________ Gelegenheit zur Gegendarstellung zu geben, sei beabsichtigt, zunächst einmal ein Erstgespräch mit ihm zu führen (KAB 47a-k).