Ihre Fortsetzung fand die verzerrte Sachdarstellung aber auch in der Folgeausgabe vom 20. August 2015 (kläg.act. 140 f.), die sich mit dem E-Mail-Verkehr zwischen einem Rechtsanwalt von G.___________ und dem Kläger 1 befasste. Im Rahmen dieses Nachrichtenaustauschs versuchte der Kläger 1 – obwohl er von der Gegenseite mehrfach scharf attackiert wurde –, im Wesentlichen ruhig, professionell und sachlich zu erklären, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keines weiteren Privatgutachtens bedürfe, da die KESB Linth nicht aufgrund des Ferngutachtens, sondern aufgrund der Schilderungen in der Gefährdungsmeldung tätig geworden sei.