320, S. 8-10) dadurch ein Ende finden könnten. Zur Aufarbeitung des Forderungsstreits ergriff sie – entgegen der Suggestion der ON – jedenfalls andere rechtlichen Massnahmen (Strafanzeige [kläg.act. 138]; Schlichtungsgesuch [vgl. kläg.act. 320, S. 2]). Es entspricht daher einem Zirkelschluss, wenn die Beklagten 2 und 3 die Verletzungen mit einer politischen Diskussion rechtfertigen wollen (Berufung, S. 45), die sie selbst grundlos über einen in Tat und Wahrheit nicht existierenden Verwendungszweck einer KESB – oder präziser ausgedrückt – einer Gefährdungsmeldung angestossen hatten.