Dies beabsichtigte die KESB Linth, indem sie G.___________ zunächst einmal zu einem klärenden Erstgespräch einlud (vgl. Art. 447 ZGB). Daran ist nicht ansatzweise etwas Skandalöses auszumachen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger 1, wie in den ON behauptet wurde, den damit nicht einverstandenen G.________ ____ am Telefon in "ruppigem" Ton auf die behördlichen Möglichkeiten im Weigerungsfall hingewiesen hätte, was er in einer E-Mail an den Rechtsanwalt allerdings bestritt (KAB 47d) und sich (heute) beweismässig ohnehin kaum (noch) feststellen lässt (vgl. Klageantwort, S. 73 und 75).