Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welcher Form die Gefährdungsmeldung erfolgt und von wem sie stammt, muss eine KESB doch selbst unbelegte, telefonische und anonyme Meldungen bearbeiten. Sie hat von Amtes wegen näher zu prüfen und abzuklären, ob tatsächlich eine Gefährdung vorliege und ob die Notwendigkeit behördlichen Einschreitens bestehe (FamKomm Erwachsenenschutz/STECK, 2013, Art. 443 ZGB N 5-11; BSK ZGB I-MARENTA/AUER/MARTI, 6. Aufl., Art. 443 N 8 und 37 sowie Art. 450f N 8; auch Art. 443 ZGB, welcher von jeder Person und nicht von jeder natürlichen Person spricht). Dies beabsichtigte die KESB Linth, indem sie G._________