22 EG-KES) verpflichtet, jeder nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet erscheinenden Gefährdungsmeldung nachzugehen – hier wurden immerhin die andauernde Belästigung von 12 bis 15 Mitarbeitern und Geschäftspartnern der Melderin sowie die Möglichkeit einer kurz bevorstehenden Eskalation aufgrund einer parallel eingereichten Strafanzeige geltend gemacht (kläg.act. 117). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welcher Form die Gefährdungsmeldung erfolgt und von wem sie stammt, muss eine KESB doch selbst unbelegte, telefonische und anonyme Meldungen bearbeiten.