Das begann bereits in der ersten Ausgabe, in welcher die ON sich über das Eintreten auf die "Gefährdungsmeldung" (kläg.act. 137; in kläg.act. 136 auch als "Anzeige" bezeichnet) und die Einladung zur Anhörung ausliessen und darin zum ersten Mal einen Zusammenhang mit der Durchsetzung einer (als unberechtigt dargestellten) Forderung erblicken wollten. Nun ist eine KESB aber von Gesetzes wegen (Art. 22 EG-KES)